2 Der Begriff Ökostrom ist gesetzlich nicht definiert und wird hier für Strom aus erneuerbare Energien im Sinne der Stromkennzeichnung (§ 42 EnWG: „erneuerbare Energien, gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“ und „sonstige erneuerbare Energien“) verwendet.
3 Die 100 % erneuerbare Energien setzen sich im Sinne der Stromkennzeichnung nach § 42 EnWG zusammen aus 45,54 % „erneuerbare Energien, gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“ und 54,46 % „sonstige erneuerbare Energien“ (vgl. dazu die Grafik „Stromkennzeichnung“ in diesem Flyer). Die aktuelle Rechtslage verlangt von Stromlieferanten, sog. Herkunftsnachweise für die gesamten 100 % einzusetzen. Entsprechend wollen wir Herkunftsnachweise beim Umweltbundesamt entwerten.
4 Als Berechnungsgrundlage bindet ein Hektar Wald pro Jahr 13 Tonnen CO². Hierbei handelt es sich um eine in Fachkreisen verwendete Berechnungsgröße und dient der Veranschaulichung, wohlwissend vor folgendem Hintergrund: Wie viel CO² ein Baum bindet und wie schnell er das tut, hängt von vielen Faktoren ab. Dazu gehören die Baumart, das Alter des Baumes, dessen Holzdichte oder Zuwachsrate. Aber auch äußere Faktoren wie das Klima, die Bodenqualität oder die Wasserversorgung spielen eine Rolle. Hierbei handelt es sich um einen Mittelwert, den ein mitteleuropäischer Wald mit allen Baumaltersklassen in einem Jahr bindet.
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